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   BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91   

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https://dejure.org/1992,2746
BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91 (https://dejure.org/1992,2746)
BSG, Entscheidung vom 13.05.1992 - 1 RK 19/91 (https://dejure.org/1992,2746)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 1992 - 1 RK 19/91 (https://dejure.org/1992,2746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung - Restkosten - Übernahme - Zahnmedizin - Härteregelung - Einkommen - Ehegatte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß der Berufung nach § 144 SGG bei Übernahme von Restkosten für zahntechnische Leistungen, Härteregelung des § 182c Abs. 3 RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 92/59

    Zu einem Anspruch auf Kostenersatz; Kosten für eine Behandlung durch einen nicht

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Ist diese Behandlung selbst eine wiederkehrende Leistung, weil sie sich - bei einheitlichem Behandlungszweck - über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl BSGE 19, 270 = SozR Nr. 2 zu § 368d RVO; SozR 1500 § 144 Nr. 35), so ist auch die begehrte Kostenübernahme eine wiederkehrende Leistung (ähnlich zum Anspruch auf Kostenbefreiung bei fortlaufenden Zuzahlungen zu Arzneimittelverordnungen BSGE 51, 147 = SozR 2200 § 182a Nr. 4).
  • BSG, 26.09.1972 - 5 RKnU 21/70
    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Ob der damit eingeräumte Ermessensspielraum so weit reicht, daß die Krankenkasse auch bei Bejahung eines Härtefalles ermächtigt sein sollte, die Kostenübernahme - etwa unter Hinweis auf ihre eigene angespannte Haushaltslage -abzulehnen (so BSGE 52, 267 = SozR 2200 § 182c Nr. 6), oder ob der Begriff "Härtefall" Inhalt und Grenzen des Ermessens bestimmt (so BSG SozR 2200 § 182c Nr. 4 unter Bezugnahme auf BSGE 34, 269 = SozR Nr. 1 zu § 602 RVO und den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971, BVerwGE 39, 355), kann hier offenbleiben; denn die Beklagte geht - wie sich aus den Richtlinien ihres Vorstandes ergibt und wie es im übrigen auch dem Verständnis des Gesetzgebers in dem neugefaßten § 61 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entspricht - davon aus, daß bei Vorliegen eines Härtefalles die Restkosten im vorgesehenen Umfang zu übernehmen sind.
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Dessen Einkommen kann die Unzumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung des Versicherten mindern oder ausschließen (vgl BVerfGE 9, 20, 30; BVerfGE 75, 382 = SozR 4100 § 138 Nr. 16 S 78).
  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Allerdings schränkt Art. 6 Abs. 1 GG, welcher die Ehe unter den Schutz der staatlichen Ordnung stellt, die im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehende Gestaltungsfreiheit dahin ein, daß Verheiratete jedenfalls nicht deswegen, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden dürfen, insbesondere auch nicht geringere staatliche Leistungen als Ledige erhalten dürfen (vgl BVerfGE 18, 257, 269).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f mwN).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Ob der damit eingeräumte Ermessensspielraum so weit reicht, daß die Krankenkasse auch bei Bejahung eines Härtefalles ermächtigt sein sollte, die Kostenübernahme - etwa unter Hinweis auf ihre eigene angespannte Haushaltslage -abzulehnen (so BSGE 52, 267 = SozR 2200 § 182c Nr. 6), oder ob der Begriff "Härtefall" Inhalt und Grenzen des Ermessens bestimmt (so BSG SozR 2200 § 182c Nr. 4 unter Bezugnahme auf BSGE 34, 269 = SozR Nr. 1 zu § 602 RVO und den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971, BVerwGE 39, 355), kann hier offenbleiben; denn die Beklagte geht - wie sich aus den Richtlinien ihres Vorstandes ergibt und wie es im übrigen auch dem Verständnis des Gesetzgebers in dem neugefaßten § 61 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entspricht - davon aus, daß bei Vorliegen eines Härtefalles die Restkosten im vorgesehenen Umfang zu übernehmen sind.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Auch hier ist vorrangiger Prüfungsmaßstab Art. 3 Abs. 1 GG, weil der spezifische Schutzgedanke des allgemeinen Gleichheitssatzes gegenüber dem des Art. 6 Abs. 1 GG zu der streitigen Regelung über die Einkommensanrechnung die stärkere sachliche Beziehung hat (vgl BVerfGE 13, 290, 296 f; 67, 186, 195 f).
  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 6/89

    Krankenkasse - Zuschuß - Zahnersatz - Zahnkrone

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Denn bei diesen Zuschüssen handelt es sich nicht um einen Geldleistungsanspruch (Kostenerstattungsanspruch) des Versicherten; er hat vielmehr grundsätzlich nur einen Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse, bei der der Zuschuß lediglich die Grenze für die Eigenbeteiligung des Versicherten an der Kostendeckung dieser Sachleistung festlegt (BSGE 66, 165 = SozR 3-2200 § 182c Nr. 1; BSGE 66, 284 = SozR 3-2200 § 29 Nr. 1).
  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89

    Einziehung und Abrechnung von abgetretenen Zuschüssen nach den §§ 29 und 30 SGB V

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Denn bei diesen Zuschüssen handelt es sich nicht um einen Geldleistungsanspruch (Kostenerstattungsanspruch) des Versicherten; er hat vielmehr grundsätzlich nur einen Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse, bei der der Zuschuß lediglich die Grenze für die Eigenbeteiligung des Versicherten an der Kostendeckung dieser Sachleistung festlegt (BSGE 66, 165 = SozR 3-2200 § 182c Nr. 1; BSGE 66, 284 = SozR 3-2200 § 29 Nr. 1).
  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BSG, 13.05.1992 - 1 RK 19/91
    Auch hier ist vorrangiger Prüfungsmaßstab Art. 3 Abs. 1 GG, weil der spezifische Schutzgedanke des allgemeinen Gleichheitssatzes gegenüber dem des Art. 6 Abs. 1 GG zu der streitigen Regelung über die Einkommensanrechnung die stärkere sachliche Beziehung hat (vgl BVerfGE 13, 290, 296 f; 67, 186, 195 f).
  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 3/81

    Härtefäll - Krankenkasse - Hilfsbedürftigkeit

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 24.09.1986 - 8 RK 31/85

    Einmalige Leistung iS § 144 SGG

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen

    Maßstab ist dabei insbesondere, ob bei der Annahme eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandseite noch Raum für ein Verwaltungsermessen verbleibt (vgl zu dem Ganzen GmSOGB Beschluss vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355, 366 = BFHE 105, 101, 109; vgl auch BSGE 34, 269, 270 f = SozR Nr. 1 zu § 602 RVO; BSG SozR 2200 § 182a Nr. 1; BSGE 59, 148, 153 = SozR 2200 § 368a Nr. 14; BSGE 83, 292, 295 f = SozR 3-2400 § 76 Nr. 2 S 10 f; BSGE 98, 108 = SozR 4-4300 § 324 Nr. 3, RdNr 15; BSG SozR 3-2200 § 182c Nr. 2 S 5 f; BVerwGE 72, 1, 4 f; BVerwGE 107, 164, 167; BVerwG Urteil vom 22.3.2017 - 5 C 5/16 - NJW 2018, 568, 570 f mwN; zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09 - BVerfGK 16, 328, 335 = Juris RdNr 25 ff; kritisch BFH Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 - BFHE 255, 482 RdNr 99 ff) .
  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 18/95

    Klage auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB V , Zulassung

    Ob die Erstattung von Zuzahlungen auf vorenthaltenen wiederkehrenden oder laufenden Leistungen beruht (dafür wohl BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 mwN) und ob es im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf ankommt (vgl für das Leistungsrecht BSG SozR 3-2200 § 182c Nr. 2 mwN), kann offenbleiben.
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Streiten die Beteiligten um wiederkehrende Leistungen (hierzu BSG SozR 3-2200 § 182c Nr. 2 mwN für den Kostenerstattungsanspruch bei Zahnersatzleistungen), ist das Rechtsmittel nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ebenfalls statthaft.
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Streitfrage, ob der Gesetzgeber des GRG, der im Gesetzgebungsverfahren bei § 30 SGB V gegen Widerstände des Bundesrats ausdrücklich an der Kostenerstattung festgehalten hat (vgl. RegE-GRG, BT-Drucks 11/2237, S. 172 zu § 30 Abs. 1; Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 11/2493, S. 13 Nr. 24; Ausschuß-Bericht zum GRG, BT-Drucks 11/3480 S. 52), damit bewußt ein Gegenprinzip zum Sachleistungssystem statuieren wollte oder ob angesichts der fortbestehenden Einbindung von Zahnersatz in das System der kassenärztlichen Versorgung (vgl. den Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. und § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) die Leistungen bei Zahnersatz grundsätzlich - wie die Zuschüsse alten Rechts - dem Sachleistungs- bzw. Naturalleistungssystem zuzuordnen sind (so BSGE 66, 284, 287 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 1; SozR 3-2200 § 182c Nr. 2; zum Streitstand: Bongen/Kremer, NJW 1992, 723, 726; Eul, DOK 1990, 611, 614; Schnapp/Düring, NJW 1989, 2913; Saekel/Westermann, BKK 1989, 91, 98; Meydam, SGb 1991, 377, 379).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2014 - L 3 R 207/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des

    In dem von der Klägerin angeführten, vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Mai 1992 entschiedenen Fall (Az: 1 RK 19/91) war Streitgegenstand die Kostenübernahme für eine wiederkehrende Leistung in Form der Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden zahnärztlichen Behandlung.
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